Was am 18. März 2026 tatsächlich in Kraft trat

Das Datum 18. März 2026 ist die Schlagzeile, die juristische Architektur ist älter. Die harmonisierten Definitionen „entalkoholisiert" und „teilweise entalkoholisiert" wurden bereits durch die Verordnung (EU) 2021/2117 in das EU-Recht eingeführt, mit Anwendung der einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften seit dem 8. Dezember 2023. Was das Reformpaket vom März 2026 leistete, war die Konsolidierung des sektoriellen Regelwerks – des „wine package", das der Rat im Februar 2026 verabschiedet hat – und die Vereinheitlichung des praktischen Compliance-Zeitfensters für Erzeuger im gesamten Binnenmarkt. Seit dem 18. März 2026 ist die Verwendung des Wortes „Wein" auf einem entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Erzeugnis keine Frage nationaler Auslegung mehr; das Kennzeichnungsvokabular ist auf EU-Ebene festgelegt.

Zwei Definitionen stehen im Zentrum der Reform. Ein Weinbauerzeugnis ist nunmehr rechtlich „entalkoholisierter Wein", wenn sein vorhandener Alkoholgehalt auf 0,5 % vol. oder weniger reduziert wurde. Es ist „teilweise entalkoholisierter Wein", wenn der Wert oberhalb von 0,5 % vol. und unterhalb des Mindestalkoholgehalts liegt, der für seine Kategorie in Anhang VIII der Verordnung (EU) 1308/2013 festgelegt ist. Der Umweg über die Kategorien ist entscheidend: Ein Cava, der auf 6 % vol. heruntergebracht wird, ist teilweise entalkoholisiert; ein stiller Rotwein bei 6 % vol. ebenfalls; sinken beide unter 0,5 %, werden sie zu entalkoholisierten Weinen. Genau deshalb verweist die Vorschrift auf die jeweilige Kategorie statt auf eine einzige Zwischenschwelle.

Die Reform ordnet auch die parallelen Frontetikett-Aussagen, die Hersteller längst nutzten. Die Marketingangabe „alkoholfrei" bleibt für Erzeugnisse bei 0,5 % vol. oder darunter zulässig. Die strengere Aussage „0,0 %" ist in der Praxis Produkten mit höchstens 0,05 % vol. vorbehalten – eine Konvention, die aus dem Biermarkt übernommen wurde. Die Übergangsfrist ist großzügig: Weine, die vor Dezember 2023 erzeugt wurden, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände mit den ursprünglichen Etiketten verkauft werden. Verbraucher werden das alte und das neue Vokabular daher noch einige Jahre nebeneinander sehen.

Die Schwellenwerttabelle, die am Etikett sichtbar wird

Für Einkäufer und Sommeliers ist die praktische Frage, was jede Bezeichnung in Zahlen bedeutet. Die folgende Tabelle gibt die schlankste korrekte Lesart des neuen Rahmens wieder.

EtikettenangabeRechtlicher Schwellenwert (% vol.)EU-RechtsgrundlageWas Sie ableiten können
Wein (regulärer Alkoholgehalt)≥ Mindestwert der Kategorie nach Anhang VIIIVO (EU) 1308/2013Klassischer Wein ohne Entalkoholisierungsschritt.
Teilweise entalkoholisierter Wein> 0,5 % und < Mindestwert der KategorieVO (EU) 2021/2117Weinerzeugnis nach teilweiser Alkoholreduktion; Profil bleibt weinartig.
Entalkoholisierter Wein / Alkoholfreier Wein≤ 0,5 %VO (EU) 2021/2117Weinerzeugnis nach Entalkoholisierung; rechtlich „Wein" mit sehr geringem Alkohol.
0,0 %-Wein≤ 0,05 %Branchenkonvention, durch Reform 2026 übernommenPraktisch nur Spuren; geeignet für strenge Abstinenzkontexte.
„Alkoholfreies Gin" und ÄquivalenteGeschützter Name – bei 0 % untersagtEuGH, 13.11.2025 + VO (EU) 2019/787Das Produkt darf existieren; der Name „Gin" ist auf dem Etikett verboten.

Warum das EuGH-Urteil zu „alkoholfreiem Gin" auch Weintrinker betrifft

Am 13. November 2025 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über ein Verfahren, das die deutsche Wettbewerbszentrale VSW gegen PB Vi Goods wegen eines Produkts namens „Virgin Gin Alkoholfrei" angestrengt hatte. VSW vertrat den Standpunkt, die Bezeichnung verstoße gegen Artikel 10(7) der Verordnung (EU) 2019/787 – der Spirituosenverordnung –, die den geschützten Namen „Gin" ausschließlich Wacholderspirituosen vorbehält, die den Anforderungen in Anhang I entsprechen, einschließlich eines Mindestalkoholgehalts von 37,5 % vol. Der EuGH gab der Klage recht: Ein 0 %-Getränk darf nicht unter dem geschützten Namen „Gin" vermarktet werden, und der Zusatz „alkoholfrei" oder „non-alcoholic" heilt den Konflikt nicht.

Das Urteil betrifft formal Gin – seine Logik gilt jedoch für die gesamte Spirituosenfamilie. Die Verordnung (EU) 2019/787 schützt die rechtlichen Bezeichnungen Whisky, Wodka, Rum, Cognac, Grappa, Ouzo und Dutzender weiterer Kategorien, jeweils gekoppelt an einen kategorie-spezifischen Mindestalkoholgehalt. Ein 0 %-Erzeugnis darf keine dieser Bezeichnungen entlehnen. Aus diesem Grund tauchen jetzt verstärkt Formulierungen wie „alkoholfreies Wacholderdestillat", „botanischer Aperitif" oder „spirituosenfreie Alternative" auf Etiketten auf, die vor einem Jahr noch „alkoholfreies Gin" lasen. Für Hersteller bedeutet das den Verlust einer eingängigen Wortmarke; für Konsumenten bedeutet es Signalqualität. Die Kategorie operierte in einer Grauzone, in der eine 0 %-Flasche ein 37,5 %-codiertes Wort entleihen konnte – diese Tür ist nun geschlossen.

Beim Wein ist die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen: Die Bezeichnung „Wein" ist in einem eigenen Regelwerk geschützt, und die EU hat entschieden, dass das Wort für entalkoholisierte Erzeugnisse erhalten bleiben darf. Die regulatorische Stoßrichtung ist dennoch identisch. Wo Alkohol kategorisch konstitutiv ist, reserviert die Union den Namen für die alkoholische Variante und verlangt eigene Begriffe für die No-and-Low-Variante. Der Wein ist die Ausnahme: Die EU hat festgehalten, dass entalkoholisierter Wein rechtlich Wein bleibt – ein deutlich permissiverer Ansatz als beim Gin.

Konsequenzen für Handel und Gastronomie im DACH-Raum

Für den deutschsprachigen Fachhandel sind die praktischen Folgen der Reform präzise. Drei Punkte zählen am Regal und an der Theke. Erstens: Ein 0,0 %-Erzeugnis, das nie ein Wein war – etwa ein fermentierter Traubensaft, der nicht das volle Wein-Regime durchlaufen hat – darf nicht als „entalkoholisierter Wein" verkauft werden. Die Herkunft als Weinprodukt vor der Entalkoholisierung ist Teil der Definition. Zweitens: Die Unterscheidung „alkoholfrei" (≤ 0,5 %) und „0,0 %" (≤ 0,05 %) ist nun rechtlich erheblich. Genau diese Nuance muss der Fachhandel einer schwangeren Kundin, einem trockenen Alkoholiker oder einem muslimischen Gast erklären können. Drittens: Auf der Spirituosen-Seite ändert sich die Karten- und Regalbeschriftung. „Alkoholfreier Gin Tonic" ist als Produktbezeichnung auf dem Etikett nicht mehr regelkonform, auch wenn die Wendung im gesprochenen Wort verständlich bleibt.

Die Compliance-Last ist nicht symmetrisch zwischen den Mitgliedstaaten verteilt. Die Bußgelder werden national festgelegt, die Durchsetzung liegt bei den nationalen Behörden. In der Praxis heißt das: Ein spanischer Abfüller und ein deutscher Importeur unterliegen der gleichen EU-Regel, aber potenziell sehr unterschiedlichen Sanktionen. Die Berichterstattung von Vinetur zur Anwendbarkeit am 18. März 2026 war explizit: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Kontrollen auf den in ihren Märkten verkauften Flaschen durchzuführen, und die administrativen Konsequenzen werden je nach Jurisdiktion variieren.

Was Hersteller 2026 tatsächlich drucken werden

Die Reform schweigt zur Ästhetik – sie ist aber präskriptiv beim Wortschatz. Im entalkoholisierten Regal werden bis 2027 vier Familien von Frontetikett-Aussagen sichtbar.

„Entalkoholisierter Wein" / „Alkoholfreier Wein". Beide werden austauschbare Aussagen für die ≤ 0,5 %-Stufe. Die meisten relevanten Marken – Torres Natureo, Pierre Chavin Le Petit Béret, Leitz Eins-Zwei-Zero, Lussory, Mionetto Alcohol Removed – fallen in dieses Bracket und werden auf der Front „alkoholfreier Wein" für die Lesbarkeit nutzen, während die rechtliche Anker-Angabe „entalkoholisierter Wein" auf dem Rückenetikett ergänzt wird.

„Teilweise entalkoholisierter Wein" ist der Begriff für das mittlere Segment – typischerweise 3 % bis 8 % vol. – das die Kultur des Zebra-Striping und des Mindful Drinking gerade in den Vordergrund schiebt. Die Hersteller bezeichneten diese Erzeugnisse bislang uneinheitlich in den verschiedenen Märkten; die Reform 2026 setzt die Formulierung als Standard.

„0,0 %" bleibt eine Marketing-Angabe mit einem engen technischen Sinn (≤ 0,05 % vol.). Sie ist die richtige Wahl für strenge Abstinenzkontexte und ein stärkeres Signal als „alkoholfrei" für Konsumenten, die das Etikett tatsächlich lesen – sie ist aber rechtlich nicht synonym mit „entalkoholisierter Wein".

Die Spirituosen-Alternativfamilie – ehemals etikettiert als „alkoholfreies Gin", „alkoholfreier Whisky", „0 %-Rum" – wird auf den Frontetiketten umformuliert: „alkoholfreie Spirituosenalternative", „Wacholderdestillat", „alkoholfreier Aperitif" oder „botanische Alternative". Das EuGH-Urteil hat den linguistischen Ausweichmechanismus, den die großen Hersteller bereits erprobt hatten, faktisch standardisiert.

Was Konsumenten im DACH-Raum mitnehmen sollten

Die Reform vom 18. März 2026 ist die folgenreichste einzelne Änderung der EU-Kennzeichnung für die No-and-Low-Kategorie seit der Einführung der harmonisierten Definitionen 2021. Die Kernaussage für den Konsumenten ist kurz: Ein 0,0 %-Wein bleibt rechtlich Wein in Europa, ein „alkoholfreies Gin" ist rechtlich kein Gin – und diese Unterscheidung sagt etwas Wahres über die beiden Kategorien aus. Gin wird durch Alkohol konstituiert: ohne Ethanol als Träger und Mindeststärke kein Gin. Die Norm folgt der Chemie. Wein hingegen wird 2026 als Produkt verstanden, das stärker durch die Traube, den Pressraum und den Weinherstellungsprozess definiert wird als durch den Alkohol, der ihn traditionell begleitet. Diese regulatorische Entscheidung ist – für sich genommen – eine leise Anerkennung des Projekts „entalkoholisierter Wein": Die EU hat die Kategorie etikettiert und ihren Wortschatz reserviert.

Für aufmerksame Leser ist der praktische Nutzen sofort spürbar. Die Etiketten, die Sie zwischen heute und 2027 sehen, sagen endlich, was sie meinen. Wenn ein Bordeaux-Haus „vin désalcoolisé" auf das Rückenetikett schreibt, ist das nun eine bindende Rechtsangabe mit einem präzisen Schwellenwert. Wenn eine spanische Bodega „vino desalcoholizado" druckt, trägt die Wendung im gesamten Binnenmarkt dieselbe Bedeutung. Die Grauzone ist geschrumpft; die Kategorie ist erwachsen geworden.